Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 31. Juli 2009
§ 99a

§ 99a – Vorkaufsrecht

(1) Den Ländern steht ein Vorkaufsrecht an Grundstücken zu, die für Maßnahmen des Hochwasser- oder Küstenschutzes benötigt werden. Liegen die Merkmale des Satzes 1 nur bei einem Teil des Grundstücks vor, so erstreckt sich das Vorkaufsrecht nur auf diesen Grundstücksteil. Der Eigentümer kann verlangen, dass sich der Vorkauf auf das gesamte Grundstück erstreckt, wenn ihm der weitere Verbleib des anderen Grundstücksteils in seinem Eigentum wirtschaftlich nicht zuzumuten ist. (2) Das Vorkaufsrecht steht den Ländern nicht zu beim Kauf von Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz. (3) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn dies aus Gründen des Hochwasserschutzes oder des Küstenschutzes erforderlich ist. (4) Das Vorkaufsrecht bedarf nicht der Eintragung in das Grundbuch. Es geht rechtsgeschäftlich und landesrechtlich begründeten Vorkaufsrechten mit Ausnahme solcher auf dem Gebiet des land- und forstwirtschaftlichen Grundstücksverkehrs und des Siedlungswesens im Rang vor. Bei einem Eigentumserwerb auf Grund der Ausübung des Vorkaufsrechts erlöschen durch Rechtsgeschäft begründete Vorkaufsrechte. Das Vorkaufsrecht erstreckt sich nicht auf einen Verkauf an einen Ehegatten, einen eingetragenen Lebenspartner oder einen Verwandten ersten Grades. Die §§ 463 bis 469, 471, 1098 Absatz 2 und die §§ 1099 bis 1102 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind anzuwenden. (5) Die Länder können das Vorkaufsrecht auf Antrag auch zugunsten von Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts ausüben. (6) Abweichende Rechtsvorschriften der Länder bleiben unberührt.

Kurz erklärt

  • Die Länder haben ein Vorkaufsrecht an Grundstücken für Hochwasser- oder Küstenschutzmaßnahmen.
  • Das Vorkaufsrecht gilt nur für den Teil des Grundstücks, der für diese Maßnahmen benötigt wird, kann aber auf das gesamte Grundstück ausgeweitet werden, wenn der Eigentümer dies verlangt.
  • Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn es für Hochwasser- oder Küstenschutz notwendig ist und muss nicht im Grundbuch eingetragen werden.
  • Es gilt nicht beim Kauf von Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz und nicht bei Verkäufen an nahe Verwandte.
  • Die Länder können das Vorkaufsrecht auch für öffentliche Körperschaften und Stiftungen ausüben, und abweichende Landesvorschriften bleiben bestehen.